Deine Rechte im Krankenstand

Hämmernde Schmerzen im Kopf, abwechselnd verstopfte und triefende Nase, unerträgliches Kratzen im Hals und ein regelrechtes Hust-Orchester aus der Lunge dröhnend – nur ein paar von vielen Symptomen, die dazu führen können, dass wir unserer Arbeit nicht nachkommen können und dadurch Krankenstand beanspruchen müssen. So gut diese Situation die meisten von uns (leider) kennen, bestehen dennoch sehr viele Mythen rund um das Thema Krankenstand. Damit du dir künftig im Krankheitsfalle keine zusätzlichen Sorgen machen musst und schnell wieder gesund werden kannst, haben wir hier die Rechte und Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer für dich zusammengefasst.

Die Rechte im Krankenstand

Die Rechte im Krankenstand

„GENUG KRANK?“

Zu Beginn einer Krankheit stellt sich häufig vielen die Frage, ob der Schweregrad der Krankheit ausreicht, um einen Krankenstand (also eine „Arbeitsverhinderung“) zu rechtfertigen. Viel mehr solltest du dir aber die Fragen stellen, ob du deine Arbeit überhaupt noch adäquat erledigen könntest und – was leider sehr oft keine Beachtung findet – ob du Kolleg*innen anstecken könntest. Wenn du die erste Frage mit nein und/oder die zweite mit ja beantworten kannst – bleib daheim!

In unserer stark leistungsorientierten Gesellschaft ist es zwar wenig verwunderlich, dass viele Arbeitnehmer:innen auch krank zur Arbeit gehen – die Folgen davon können aber umso drastischer ausfallen. Nicht nur, dass du durch die Ansteckung anderer Mitarbeiter:innen vermehrte Arbeitsausfälle auslösen könntest – auch eine „verschleppte“ Erkrankung kann gravierende gesundheitliche Folgen für dich haben. Falls du dich nicht gut fühlst, bleib also lieber (auch mal einen Tag länger) zuhause und gib dir und deinem Körper die nötige Ruhezeit zur vollständigen Genesung. Einen eintägigen Krankenstand einzulegen kann oftmals wunder bewirken.
 

via GIPHY


Was muss ich tun?

Sobald du krank wirst, muss du dies unverzüglich deiner*deinem Arbeitgeber:in mitteilen – dazu reicht meist ein kurzer Anruf oder eine Mail. Dies solltest du noch vor deinem Arbeitsbeginn erledigen – falls dies nicht möglich ist (z.B. Telefonate erst ab Öffnungszeit möglich) jedoch spätestens ab deinem eigentlichen Arbeitsbeginn.

Darauffolgend solltest du ehestmöglich eine*n Arzt*Ärztin aufsuchen, um deine Arbeitsverhinderung ärztlich bestätigen zu lassen. Auch wenn sich in vielen Unternehmen Regelungen eingebürgert haben, dass eine ärztliche Krankschreibung bzw. Arbeitsunfähigkeit beispielsweise erst ab dem dritten Fehltag erforderlich ist, empfiehlt sich der Arztbesuch (oder zumindest eine telefonische Kontaktaufnahme) jedenfalls bereits am ersten Tag – schon nur weil Ärzt*innen aus versicherungsrechtlicher Sicht keinen oder nur einen Tag zurückdatieren dürf(t)en. Solltest du die dich also z.B. erst am dritten Tag deines Krankenstandes um eine ärztliche Bestätigung bemühen, könnte es sogar passieren, dass dein erster Tag unentschuldigt bleibt und du erst recht Probleme bekommst.

Dein:e Arbeitgeber:in hat zudem das Recht, bereits ab dem ersten Tag (sowie auch nach längerem Krankenstand) eine (erneute) Krankmeldung zu verlangen. Diese muss

  • den Beginn der Krankheit (somit der Arbeitsverhinderung),
  • die Ursache
  • und die voraussichtliche Dauer

beinhalten. Unter der Ursache wird hier aber nicht die Diagnose verstanden – woran du erkrankt bist, ist deine Privatsache und muss keinem*keiner Arbeitgeber:in mitgeteilt werden (lediglich ob die Arbeitsverhinderung Folge von Krankheit oder eines Unfalles ist – aus versicherungsrechtlichen Gründen). Die Krankschreibung kannst du dann persönlich oder durch Dritte direkt in deinem Betrieb abgeben oder via Mail/Post/Fax/etc. versenden.


Richtiges Verhalten im Krankenstand

Hast du die obigen Punkte alle erledigt, kannst du dich ganz deiner Genesung widmen – ein paar „Verhaltensregeln“ gibt es aber auch hier noch zu beachten. So solltest du beispielsweise bei einer Grippe möglichst daheimbleiben und die auferlegte Bettruhe einhalten. Das Verlassen des Hauses wäre in diesem Falle nur für dringende Erledigungen (Lebensmittel einkaufen, Gang zur Apotheke, Arztbesuche) rechtzufertigen. Ist dein Krankenstand aber beispielsweise auf ein psychisches Leiden zurückzuführen, könnten ein Spaziergang und/oder soziale Kontakte wiederum Sinn machen und demnach gar Teil der Behandlung sein. Auf jeder Krankschreibung findest du daher die Zeiten, die deinen Ausgang als Arbeitnehmer:in bestimmen.

Solltest du dich während deines Krankenstandes nicht an deinem Wohnort befinden, musst du auch das deinem*deiner Arzt*Ärztin mitteilen und die „Krankenstandadresse“ bekanntgeben. Wenn du gar in einem anderen Bundesland oder im Ausland genesen möchtest, musst du dies vorab von deiner zuständigen Krankenkasse genehmigen lassen.

Wo bzw. wie du dich im Krankheitsfalle auf-/verhalten musst, sollte also von deiner jeweiligen Krankheit abhängig gemacht und von deinem Hausverstand bestätigt werden. Im Zweifelsfalle können auch behandelnde Ärzt*innen weitere Anweisungen aussprechen.


Kündigung im Krankenstand?

Durchaus möglich: Es gibt in Österreich keine Regelungen, die eine Kündigung des Arbeitsverhältnis während einer Arbeitsunfähigkeit verbieten würden. Selbstverständlich sind aber die gesetzlichen und/oder kollektivvertraglichen Kündigungsfristen einzuhalten. Dein:e Arbeitgeber:in würde sich aber nichts durch eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses während eines Krankenstandes sparen – denn solange du Entgeltanspruch hast, ist dieses während des aufrechten Krankenstandes weiterzubezahlen. Dies gilt übrigens auch bei einer einvernehmlichen Lösung des Dienstverhältnisses – es bringt also nichts, das Verhältnis auf diesem Wege zu lösen, um es nach der Genesung wieder aufzunehmen. Zudem muss bei einer Kündigung die Kündigungsfrist eingehalten werden. Eine Kündigung des Arbeitsvertrages ohne wirklich guten Kündigungsgrund ist ohnehin nicht so einfach und schützt dich als Arbeitnehmer:in.

Sollte es doch zu einer Kündigung bzw. Beendigung des Arbeitsverhältnis kommen kann dir die zuständige Arbeiterkammer die richtigen Informationen bezüglich Arbeitsrecht und deinen Rechten als Arbeitnehmer:in geben.

Es gibt natürlich auch Arbeitnehmer:innen, die unter besonderem Kündigungsschutz stehen. Diese können nur unter erschwerten Bedingungen gekündigt werden. Das wären unter anderem:

  • werdende Mütter sowie Mütter und Väter, die einen Karenzurlaub oder eine Teilzeitbeschäftigung aus Anlass der Geburt in Anspruch nehmen (Elternteilzeit)
  • Betriebsräte
  • Behindertenvertrauenspersonen sowie deren Stellvertreter:innen
  • Arbeitnehmer:innen, die zum Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst einberufen sind sowie Frauen im Ausbildungsdienst
  • begünstigte behinderte Arbeitnehmer:innen

Krankenstand und Urlaub

Die Dauer des Urlaubes ist von der Zugehörigkeit zum Unternehmen abhängig. Da auch im Krankenstand selbst dann, wenn bereits Krankengeldzahlungen erfolgen, das Dienstverhältnis aufrecht ist, bleibt der Urlaubsanspruch bestehen und unberührt. Eine Erkrankung kann sich aber auf die Höhe der Sonderzahlungen, also des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes, auswirken. Dieses kann nämlich – wenn im Kollektivvertrag nichts anderes vereinbart ist – um die entgeltfreien Zeiten aliquot gekürzt werden. Erhältst du also z.B. für einen Monat Krankengeld, hast du nur mehr Anspruch auf elf Zwölftel der Sonderzahlungen. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich, bei deiner Interessensvertretung (Arbeiter- oder Wirtschaftskammer) nachzufragen.


Krankengeld

Im Falle einer Krankheit hast du zunächst Anspruch auf volle Entgeltfortzahlung durch deine*n Dienstgeber:in. Die Dauer ist im Angestellten- und im Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt. Abhängig von der Firmenzugehörigkeit beginnt der Anspruch bei sechs Wochen, er kann sich auf bis zu zwölf Wochen verlängern. Auf jeden Fall gebühren dir nach Ausschöpfung der hundertprozentigen Lohnfortzahlung weitere vier Wochen Teilentgelt, worunter die Hälfte des zustehenden Lohnes zu verstehen ist. Zu diesem Zeitpunkt beginnen bereits die Krankengeldzahlungen durch die Gebietskrankenkasse, zunächst in halber Höhe. Wenn das Teilentgelt nicht mehr gebührt, dann wird das Krankengeld in vollem Umfang gewährt. Es berechnet sich aus dem letzten Monatslohn und beträgt etwa 50-60 Prozent davon. Genauere Informationen zum Krankengeld erhältst du direkt bei deiner zuständigen Krankenkasse, da es hier je nach Berufsgruppe nochmals zu Unterschieden kommen kann.

 

UNSER FAZIT FÜR DICH

Zusammengefasst kann dir im Krankenstand somit nicht viel passieren und du musst mit keiner Kündigung rechnen, wenn du die beschriebenen Punkte beachtest. Sollte dich dein:e Arbeitgeber:in dennoch während des Krankenstandes kündigen, bist du jedenfalls auch weiterhin finanziell abgesichert und kannst dir auf www.wienerjobs.at/jobs deinen neuen Traumjob suchen, bei welchem du auch wertgeschätzt wirst. Wir raten dir jedenfalls, auf deinen Körper und deinen behandelnde*n Arzt*Ärztin zu hören und dir selbst ausreichend Zeit für deine Genesung zu gewähren – zudem solltest du auch darauf achten, andere nicht anzustecken.

Dein Team von wienerjobs.at

Weitere News

footer region background