Kategorie: Human Resources | Lesedauer: 05 min | aktualisiert am 30. März 2026
Zielgruppe: Arbeitnehmer:innen
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Was bedeutet Bildungskarenz – und was hat sich 2026 geändert?
Wer sich beruflich weiterbilden und dafür eine Auszeit vom Job nehmen möchte, kennt vielleicht noch das Modell der klassischen Bildungskarenz. Doch Achtung: Das bisherige System wurde grundlegend reformiert. Seit 1. Jänner 2026 gibt es die sogenannte Weiterbildungszeit als Nachfolgerin der alten Bildungskarenz – mit neuen Voraussetzungen, einem neuen Fördermodell und strengeren Regeln. Was sich genau geändert hat und was du jetzt wissen musst, erklären wir dir in diesem Beitrag.
Wichtige Änderung ab 2026
Die gesetzlichen Regelungen zum bisherigen Weiterbildungsgeld (Bildungskarenz altes Modell) sind mit 31. März 2025 ausgelaufen. Wer bis dahin keine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber geschlossen hatte, kann das alte Modell nicht mehr in Anspruch nehmen.
An seine Stelle tritt ab 1. Jänner 2026 die Weiterbildungszeit mit der neuen Weiterbildungsbeihilfe vom AMS. Die praktische Beantragung ist laut AMS voraussichtlich ab 8. Juni 2026 möglich – das ist auch der frühestmögliche Beginn einer geförderten Weiterbildung.
Das neue Modell: Die Weiterbildungszeit
Die Weiterbildungszeit funktioniert im Grundprinzip ähnlich wie die frühere Bildungskarenz: Arbeitnehmer:innen können sich mit Zustimmung ihres Arbeitgebers für eine Weiterbildung freistellen lassen, während das Arbeitsverhältnis aufrecht bleibt. Der wesentliche Unterschied liegt beim Fördermodell und den deutlich strengeren Voraussetzungen.
Die Auszeit muss mindestens 2 Monate dauern und darf innerhalb von vier Jahren höchstens 12 Monate umfassen – das ist gleich geblieben. Neu ist jedoch vieles andere.
Was hat sich konkret geändert?
Altes Modell (bis März 2025) vs. neues Modell (ab 2026)
- Bezeichnung der Förderung: früher „Weiterbildungsgeld", jetzt „Weiterbildungsbeihilfe"
- Mindestbeschäftigung: früher 6 Monate beim selben Arbeitgeber, jetzt 12 Monate ununterbrochen
- Rechtsanspruch auf Förderung: früher gegeben (bei Erfüllung der Voraussetzungen), jetzt kein Rechtsanspruch mehr – das AMS entscheidet im Einzelfall
- Täglicher Mindestbetrag: früher € 14,53, jetzt € 41,49 täglich (Wert 2026)
- Geringfügigkeitsgrenze für Zuverdienst: früher € 485,85 (Stand 2022), jetzt € 551,10 monatlich (Wert 2026)
- Nach Elternkarenz: früher direkt möglich, jetzt erst nach mindestens 26 Wochen Beschäftigung danach
- Anerkannte Kursformen: früher sehr frei, jetzt nur noch arbeitsmarktrelevante Bildungsmaßnahmen (Präsenz oder Live-Online); Hobbykurse werden nicht anerkannt
- Budget: früher unbegrenzt, jetzt maximal 150 Millionen Euro pro Jahr – nach dem Prinzip: Wer zuerst kommt, wird zuerst gefördert
- Verpflichtende Bildungsberatung: neu – bei Einkommen unter € 3.465 brutto monatlich muss vor Antragstellung eine Beratung beim AMS erfolgen
Gesetzliche Bestimmungen
Wie schon beim alten Modell gilt: Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber – die Zustimmung des Unternehmens ist Voraussetzung. Neu hinzu kommt aber, dass auch das AMS die Förderung ablehnen kann, selbst wenn alle formalen Voraussetzungen erfüllt sind.
Zu beachten ist außerdem, dass während der Auszeit kein Kündigungsschutz besteht. Eine Kündigung darf zwar nicht wegen der Weiterbildungszeit ausgesprochen werden, grundsätzlich ist sie durch den Arbeitgeber aber möglich.
Während der Weiterbildungszeit erhält man kein Gehalt vom Arbeitgeber. Die finanzielle Unterstützung kommt in Form der Weiterbildungsbeihilfe vom AMS. Die Höhe richtet sich nach einem einkommensabhängigen Stufenmodell und liegt für 2026 täglich zwischen € 41,49 und € 69,77. Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld besteht in dieser Zeit nicht.
Für Arbeitnehmer:innen mit einem Bruttogehalt über € 3.465 monatlich (halbe Höchstbeitragsgrundlage 2026) muss der Arbeitgeber zudem 15 % der Weiterbildungsbeihilfe als Zuschuss leisten. Dieser Zuschuss wird direkt an die Arbeitnehmer:innen ausgezahlt und reduziert die AMS-Beihilfe entsprechend.
Voraussetzungen für die Weiterbildungszeit 2026
12 Monate Beschäftigung beim selben Arbeitgeber
Eine der wichtigsten Änderungen: Statt bisher 6 Monaten ist nun eine ununterbrochene Beschäftigung von mindestens 12 Monaten beim aktuellen Arbeitgeber erforderlich – und zwar vollversicherungspflichtig. Für Saisonbetriebe gelten Sonderregelungen.
Zeitaufwand von mindestens 20 Wochenstunden
Die Weiterbildung muss einen nachweisbaren Aufwand von mindestens 20 Stunden pro Woche umfassen. Bei Studien gilt: mindestens 20 ECTS pro Semester. Werden die Nachweise nicht erbracht, kann das AMS die Beihilfe einstellen oder zurückfordern.
Arbeitsmarktrelevanz der Weiterbildung
Neu und zentral: Das AMS prüft, ob die geplante Weiterbildung arbeitsmarktpolitisch sinnvoll und erfolgsversprechend ist. Kurse aus dem Freizeit- oder Hobbybereich werden nicht anerkannt. Die Weiterbildung muss in Präsenz oder als Live-Online-Kurs stattfinden.
Verpflichtende Bildungsberatung beim AMS
Für Arbeitnehmer:innen mit einem Bruttogehalt unter € 3.465 monatlich ist vor der Antragstellung eine verpflichtende Bildungsberatung beim AMS erforderlich. Diese Beratung soll sicherstellen, dass die gewählte Weiterbildung zur persönlichen und beruflichen Situation passt.
Antragstellung für die Weiterbildungsbeihilfe
Die Beantragung der neuen Weiterbildungsbeihilfe ist laut AMS voraussichtlich ab 8. Juni 2026 möglich. Der Antrag kann frühestens 3 Monate vor Beginn der Weiterbildung eingereicht werden.
Da das jährliche Förderbudget mit 150 Millionen Euro begrenzt ist und nach dem Prinzip „Wer zuerst kommt, wird zuerst gefördert" vergeben wird, empfiehlt sich eine frühzeitige Planung und rechtzeitige Antragstellung.
Für den Antrag benötigst du:
- das Antragsformular für die Weiterbildungsbeihilfe (erhältlich beim AMS)
- eine schriftliche Vereinbarung über die Weiterbildungszeit mit Unterschrift des Arbeitgebers (mit Angaben zu Beginn, Dauer, Bildungsstand, Bildungsmaßnahme und Bildungsziel)
- bei Einkommen unter € 3.465: Bestätigung der absolvierten Bildungsberatung beim AMS
- Bestätigung der Bildungseinrichtung inklusive Kursdauer
- im Verlauf: regelmäßige Teilnahmebestätigungen als Erfolgsnachweise
Alle weiteren Informationen und Formulare erhältst du über deine AMS-Geschäftsstelle oder auf ams.at.
Weiterbildungszeit im Ausland
Grundsätzlich ist auch beim neuen Modell eine Weiterbildung im Ausland möglich. Allerdings gilt jetzt: Die Bildungsmaßnahme muss arbeitsmarktrelevant und in anerkannter Form (Präsenz oder Live-Online) stattfinden. Ein reiner Sprachkurs ohne berufliche Relevanz wird vom AMS möglicherweise nicht mehr anerkannt. Sprachkurse mit klarem Bezug zur beruflichen Tätigkeit können jedoch weiterhin förderfähig sein – das prüft das AMS im Einzelfall.
Weiterbildungszeit nach der Elternkarenz
Hier hat sich eine wichtige Regel geändert: Ein direktes Anschließen der Weiterbildungszeit an den Bezug von Wochengeld oder Kinderbetreuungsgeld ist nicht mehr möglich. Zwischen dem Ende der Elternkarenz und dem Beginn der Weiterbildungszeit müssen mindestens 26 Wochen versicherungspflichtige Beschäftigung liegen.

Erleichterung bei Betreuungspflichten bleibt
Wer ein betreuungspflichtiges Kind unter 7 Jahren hat, profitiert weiterhin von einer Erleichterung: Der Bildungsnachweis genügt mit 16 statt 20 Stunden pro Woche (bzw. 16 statt 20 ECTS pro Semester). Das Online-Angebot an anerkannten Kursen macht es möglich, sich flexibel von zu Hause aus weiterzubilden – sofern die Kurse als Live-Online-Format durchgeführt werden.
Herausforderung: Arbeitgeber überzeugen
Die Zustimmung des Arbeitgebers bleibt auch beim neuen Modell Voraussetzung. Da für das Unternehmen keine direkten Lohnkosten anfallen (außer beim Arbeitgeberzuschuss bei höherem Einkommen), stehen die Chancen für eine Zustimmung grundsätzlich gut. Hier sind die stärksten Argumente:
Finanzielle Vorteile für das Unternehmen
Während ruhigerer Arbeitsphasen kann der Arbeitgeber das Gehalt einsparen, da die Förderung vollständig vom AMS getragen wird. Bei einem Gehalt unter € 3.465 brutto entstehen dem Unternehmen keinerlei Kosten.
Fachspezifisches Wissen wird angeeignet
Da die neue Weiterbildungsbeihilfe nur für arbeitsmarktrelevante Qualifikationen gewährt wird, ist die Weiterbildung automatisch näher am Beruf als früher. Das erworbene Wissen kommt also direkt dem Unternehmen zugute. Qualifizierte Fachkräfte sind in Zeiten des Fachkräftemangels ein wertvolles Gut – eine geförderte Weiterbildung ist für beide Seiten vorteilhaft.
Mit Eigeninitiative glänzen
Arbeitgeber:innen schätzen Eigeninitiative. Wer mit einem konkreten, beruflich relevanten Weiterbildungsplan auf den Vorgesetzten zugeht, signalisiert Engagement und langfristiges Commitment zum Unternehmen.
Geringfügiger Nebenverdienst während der Weiterbildungszeit
Auch während der Weiterbildungszeit ist ein geringfügiger Zuverdienst erlaubt – sowohl bei einem anderen als auch beim gleichen Arbeitgeber. Das Einkommen darf dabei die Geringfügigkeitsgrenze von € 551,10 monatlich (Wert 2026) nicht überschreiten.
Plan B: Weiterbildungsteilzeit
Wenn eine vollständige Freistellung schwer durchzusetzen ist, bleibt weiterhin die Möglichkeit der Weiterbildungsteilzeit (früher: Bildungsteilzeit). Dabei wird die Arbeitszeit zugunsten der Weiterbildung reduziert. Die Arbeitszeit muss um mindestens ein Viertel und darf um höchstens die Hälfte reduziert werden – mit einer verbleibenden Mindestarbeitszeit von 10 Stunden pro Woche. Auch hier gilt: keine Förderung ohne Zustimmung des Arbeitgebers und Zuerkennung durch das AMS.
UNSER FAZIT FÜR DICH
Die Weiterbildungszeit 2026 ist anspruchsvoller als die alte Bildungskarenz – aber sie ist weiterhin eine echte Chance. Wer sich beruflich weiterentwickeln möchte, kommt mit einer guten Vorbereitung, einer arbeitsmarktrelevanten Weiterbildung und einem frühzeitigen Antrag ans Ziel.
Die wichtigsten Punkte im Überblick: Du brauchst jetzt 12 statt 6 Monate Beschäftigung, die Förderung ist budgetbegrenzt und es gibt keinen Rechtsanspruch mehr. Dafür ist der Mindestbetrag deutlich höher (ab € 41,49 täglich) und Weiterbildung bleibt grundsätzlich gefördert – wenn sie zum Arbeitsmarkt passt.
Plane rechtzeitig, hol dir Beratung beim AMS und binde deinen Arbeitgeber früh in die Gespräche ein. Das Budget ist begrenzt – wer früh plant, sichert sich seinen Platz.
Das Team von wienerjobs.at wünscht dir viel Erfolg bei deiner Weiterbildung!
Quellen: AMS Österreich (ams.at), Arbeiterkammer (arbeiterkammer.at), ÖGB, oesterreich.gv.at – Stand: März 2026