Zur geschäftlichen Erreichbarkeit verpflichtet?
Jede Medaille hat eine Kehrseite, denn so praktisch technische Errungenschaften wie Smartphone, Internet und Co auch sein mögen: Wenn das Handy im wohlverdienten Feierabend plötzlich klingelt und der*die Chef*in dazu drängt, noch heute ein „unaufschiebliches“ Projekt abzuschließen, verfluchen wir wahrscheinlich alle die modernen Kommunikationswege. Aber ist das überhaupt erlaubt? Wir klären hier für dich die wichtigsten Punkte zum Thema geschäftliche Erreichbarkeit.

„Ständige berufliche Erreichbarkeit“
Darunter kann verstanden werden, dass dich dein:e Arbeitgeber:in auch abseits deiner Arbeitszeiten (und somit beispielsweise auch an Sonn- und Feiertagen) erreichen kann. Durch moderne Kommunikationstechnologien wie Smartphones, Tablets und Laptops, verschiebt sich unser Arbeitsleben auch immer mehr in unsere Freizeit. War es früher noch üblich, nach Verlassen der Arbeitsstätte den Kopf abzuschalten und seine Freizeit zu genießen, muss heutzutage in vielen Berufen auch dann noch mit arbeitsbedingten Telefonaten und Mails gerechnet werden.
Diese ständige Erreichbarkeit und permanente Konfrontation mit beruflichen Belangen birgt einige – vor allem gesundheitliche – Gefahren und kann so früher oder später zur Überlastung, im Extremfall sogar zum Burnout führen. Auch das eigene Privatleben kann gravierend beeinflusst und dadurch beispielsweise Beziehungen in Mitleidenschaft gezogen werden. Umso wichtiger ist es, hier möglichst klare Grenzen zu setzen und sich während der eigenen Freizeit auch wirklich frei zu nehmen. Wie stets dabei um gesetzliche Grundlagen?
Gesetzliche Grundlagen…
…die es eigentlich gar nicht gibt. Die einzige gesetzliche Grundlage, die hier angewendet werden könnte, wäre die sogenannte „Rufbereitschaft“. Dabei handelt es sich um einen der vielen Ausnahmefälle des Arbeitszeitengesetzes (AZG). Dieses sieht hier aber wiederum vor, dass eine Rufbereitschaft nur an zehn Tagen im Monat bzw. kollektivvertraglich an 30 Tagen in einem Zeitraum von drei Monaten vereinbart werden darf. Wenn du dich in Rufbereitschaft befindest, kannst du dich währenddessen zwar überall aufhalten, musst dich aber für mögliche Arbeit bereithalten – während dieser Zeit hast du indes ebenso Anspruch auf eine stundenweise oder pauschale Abgeltung. Sollte während deiner Rufbereitschaft auch Arbeit anfallen, gilt die Erledigung dieser wiederum als normale Arbeitszeit und ist auch dementsprechend zu entlohnen.
Hast du aber keine Rufbereitschaft vereinbart, fehlt es deinem*deiner Chef*in an jeglicher Rechtsgrundlage, dich auch außerhalb deiner vereinbarten Arbeitszeit zur Erreichbarkeit zu verpflichten. Sollte dein Firmenhandy dennoch während deiner Freizeit klingeln und zusätzliche Arbeit bereithalten, werden dir dadurch explizit Überstunden angeordnet, die auch dementsprechend entlohnt werden müssen. Weitere Regelungen zum Thema Arbeitszeit und Überstunden findest du in unserem Beitrag Überstunden: Die derzeitige Regelung nach dem Arbeitszeitgesetz.
Diese (fehlenden) Grundlagen gelten übrigens genauso für Arbeitnehmer:innen im Home-Office: Auch wer von zuhause aus arbeitet, vereinbart mit dem*der Arbeitgeber:in Arbeitszeiten unter Berücksichtigung des Arbeitszeitgesetzes und ist außerhalb dieser zu keinerlei Erreichbarkeit verpflichtet.
Krankenstand und Urlaub
Wie eben geklärt, kannst du in keiner Weise abseits einer vereinbarten Rufbereitschaft zur Erreichbarkeit verpflichtet werden – dies gilt auch für Krankenstand und Urlaub. Während eines Krankenstandes hat deine schnellstmögliche Genesung oberste Priorität. Lediglich wenn das Unternehmen vor dem wirtschaftlichen Ruin steht, welcher einzig und allein durch Informationen deinerseits abgewendet werden könnte, du diese aber wegen spontaner Erkrankung nicht mehr an Mitarbeiter:innen weitergeben konntest – dann und nur dann darf es sich dein:e Chef*in erlauben, dich zu kontaktieren und um deine rettenden Weisheiten zu bitten. Weniger dramatisch: Während eines Krankenstandes könnte wirklich nur eine Notsituation zur Kontaktaufnahme berechtigen und dich zur Informationsweitergabe „zwingen“, wenn dies nicht durch eine*n andere*n Mitarbeiter:in erledigt werden kann (eben weil ein spontan eingetretener Krankenstand keine vorherige „Arbeitsübergabe“ an Kolleg*innen ermöglicht hat). Aber auch hier befinden wir uns in einer Grauzone, da du prinzipiell keinerlei Verpflichtung zur Erreichbarkeit hast und möglicherweise weder Mails prüfst noch dein Smartphone beachtest. (Weitere Infos, die du im Krankheitsfalle beachten solltest, findest du in unserem Beitrag Ihre Rechte im Krankenstand.)
Der Urlaub ist hingegen ganz klar Freizeit. Während du dich im Urlaub befindest, hat dein:e Arbeitgeber:in auch für eine Vertretung zu sorgen, welche sich um dringende Angelegenheiten kümmert. Auch besteht hier – im Gegensatz zum Krankenstand – die Möglichkeit, dass vorab alle wichtigen Arbeiten und Informationen an die jeweilige Vertretung weitergegeben werden können. Es gibt aber die Möglichkeit von vertraglichen Vereinbarungen zur Erreichbarkeit in Notsituationen (finden sich mehr bei leitenden Angestellten) – diese Vereinbarungen sind jedoch freiwillig und müssten ebenfalls entsprechend entlohnt werden. Solltest du keine derartigen Vereinbarungen getroffen haben, empfiehlt es sich, das Firmenhandy während der Urlaubszeit ohne schlechtes Gewissen abzudrehen und irgendwo zu außer Sicht zu verstauen.
UNSER FAZIT FÜR DICH
Wenn du also keine Rufbereitschaft (unter Rücksichtnahme auf gesetzliche und kollektivvertragliche Bestimmungen) vereinbart hast, kannst du während deiner Freizeit jegliche Kontaktmöglichkeiten zum*zur Arbeitgeber:in getrost abdrehen. Wir empfehlen dir sogar, hier klare Grenze zu setzen, denn eine kurze telefonische Nachfrage kann schnell zur Weiterleitung von Mails, der Bitte um kleine Arbeitserledigungen usw. führen – schon wird die eigentliche Frei- zur Arbeitszeit, was wiederum private und gesundheitlich Nachteile birgt. Viele glauben auch, ihre Loyalität mittels ständiger Erreichbarkeit beweisen zu müssen – wir glauben hingegen, dass jede*r Arbeitnehmer:in ausreichend Freizeit verdient hat.
In diesem Sinne: Dreh dein Firmenhandy ab und genieße deine erholsame, freie Zeit.
(Sollte dein:e Chef*in das anders sehen, findest du deinen neuen Traumjob mit ausreichend Freizeit ganz einfach auf www.wienerjobs.at/jobs.)
Dein Team von wienerjobs.at